A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen der SOCIAL CREATIVE GUEST GmbH – nachfolgend S.C.G. genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der schriftlichen Beauftragung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Website www.social-creative-guest.de zur Einsicht bereit gestellt. Auf Wunsch sind die AGB in schriftlicher Form auch per E-Mail erhältlich.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn S.C.G. ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Käufers bzw. des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 1 Vertragsabschluss

(1) Verträge zwischen S.C.G. und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch S.C.G. zustande. Sämtliche Angebote seitens  S.C.G. sind freibleibend.

(2) Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der S.C.G. und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Genehmigungen und Lizenzen sind durch den Auftraggeber beizubringen, soweit nicht anders bestimmt.

(3) S.C.G. und der Auftraggeber verpflichten sich, einander wechselseitig und unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.

(4) S.C.G. darf, im Interesse des Auftraggebers und innerhalb des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Budgets, Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Leistungsverpflichtung beiziehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der S.C.G. GmbH. Mit Ausnahme eines vorzeitigen Rücktritts gemäß § 4 ist S.C.G. in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

§ 2 Preise 

(1) Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, es sei denn, sie sind explizit als Bruttopreise ausgewiesen.

(2) Die von S.C.G. zugrunde gelegten Pauschalpreise beinhalten ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen. Nebenkosten, insbesondere die für die Erfüllung des Vertrages durch S.C.G. notwendigen Kosten, wie beispielsweise Gebühren (z.B. GEMA), Abgaben, Kosten für Genehmigungen und behördlichen Auflagen, Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, Gebühren für Urheber- und Leistungsschutzrechte, Zahlungen an die Künstlersozialkasse etc. sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist.

(3) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von S.C.G. im Sinne von § 278 BGB sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von S.C.G. in Rechnung gestellt.

(4) Leistungen, deren Erbringung nicht Gegenstand der Bestätigung der S.C.G. sind, die aber im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung auf kurzfristige – auch mündliche – Auftraggeberveranlassung erbracht werden, oder solche Leistungen, die im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltung unerlässlich sind, werden dem Auftraggeber ebenfalls nach den vereinbarten Vergütungssätzen von S.C.G. in Rechnung gestellt.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) S.C.G. ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung oder entsprechend § 3 Abs. 2 in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sieben Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn S.C.G. über den Betrag in voller Höhe verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.

(3) S.C.G. ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

  • bis zu 50% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss („1. Akonto-Rechnung“) und
  • bis zu 50% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag.

Vorschüsse im Sinne dieses Abs. 2 sind sofort zur Zahlung fällig, § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt insoweit nicht.

(4) Abzüge jeglicher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Es besteht keine Leistungspflicht von S.C.G., wenn fällige Leistungen des Auftraggebers nicht erbracht wurden.

(5) Im Falle eines Zahlungsverzuges steht der S.C.G. nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. S.C.G. ist berechtigt, den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 4 in Rechnung zu stellen.

(6) Dem Auftraggeber steht lediglich im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte Forderungen ein Recht zur Aufrechnung zu. Der Auftraggeber ist ausschließlich im Hinblick auf solche rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

§ 4 Stornierungen/Rücktrittskosten

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von dem Vertrag zurückzutreten. Als Leistungsbeginn gilt der erste Tag der Veranstaltung.

(2) Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei S.C.G..

(3) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten zu ersetzen, sowie die seitens S.C.G. bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Eigenleistungen zu vergüten. Die direkten Kosten setzen sich aus den Kosten z.B. für Planung und Organisation, Gelände- und Locationmiete sowie den Durchführungskosten (Personal, Catering etc.) zusammen und sind in dem Umfang zu ersetzen, wie sie von S.C.G. nicht storniert werden können. Die Rücktrittskosten werden unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen ermittelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, wobei die Haftung des Auftraggebers auf die Höhe des vereinbarten Preises beschränkt ist.

(4) Die Rücktrittskosten nach § 4 Abs. 3 gelten nicht für Leistungen der S.C.G. im Rahmen der Vermietung von Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des vereinbarten Preises von dem Auftraggeber zu zahlen.

(5) Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Kosten und Aufwendungen, einen geringeren Gewinn und/oder höhere tatsächliche Einsparungen der S.C.G. zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast.

§ 5 Abnahme der Leistung

(1) Die Abnahme der Leistung erfolgt sofort im Anschluss an deren Erbringung. Dies gilt auch bei Teilleistungen, insbesondere bei Konzeptionen und Aufbauten ebenfalls nach deren Fertigstellungsanzeige bzw. Zugang. Erfolgt eine Abnahme nicht, so kann S.C.G. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die jeweilige Leistung als abgenommen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme durch Angabe von berechtigten Gründen zu verweigern.

(2) Kann die Leistung der S.C.G. aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erfüllt werden, hat S.C.G. dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Die Leistungsgefahr geht mit Zugang der Anzeige auf den Auftraggeber über; die Leistung gilt dann als erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Auftraggeber nach den Grundsätzen der §§ 293, 300 BGB.

§ 6 Kündigung

(1) Wird die Veranstaltung in Folge von bei Vertragsabschluss bei pflichtgemäßer Sorgfalt, nicht voraussehbarer und nicht zu vertretener höherer Gewalt (z.B. Material-beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene behördliche Anordnungen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl S.C.G. als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann S.C.G. für die bereits erbrachten Leistungen eine für beide Seiten angemessene Entschädigung, jedoch mindestens den Betrag nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 verlangen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 7 Haftung/Schadenersatz

(1) S.C.G. steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Vorbereitung der Leistung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung ein.

(2) Die Haftung der S.C.G. gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz ist insgesamt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung der S.C.G. beschränkt, soweit im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ein Schaden weder fahrlässig noch vorsätzlich, in allen anderen Fällen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich durch S.C.G. herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Pflichten, auf die eine Partei im besonderen Maß vertrauen darf.

(3) Es wird zwischen S.C.G. und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen der S.C.G. grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.

(4) Bei einem Leistungsangebot der S.C.G. mit erhöhtem Risiko kann S.C.G. die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. S.C.G. verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken versicherbar sind. Die Versicherungs-prämien für die höhere Versicherung werden S.C.G. in diesem Fall als Auslagen erstattet.

(5) Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die S.C.G. als Fremdleistungen lediglich vermittelt hat (z.B. Vermittlung von Tickets) und die ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden, haftet S.C.G. auch bei einer Teilnahme als Ansprechpartner an diesen Veranstaltungen lediglich für die ordnungs-gemäße Auswahl und gegebenenfalls Instruktion des vermittelten Dritten, sofern dieser nicht als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB zu qualifizieren ist. Der Auftraggeber kann die Ansprüche, die S.C.G. gegen den Dritten in diesem Zusammenhang zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen; S.C.G. tritt hierzu sämtliche Ansprüche gegen diese Dritten an den Auftraggeber ab, und verpflichtet sich, sämtliche insoweit erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

(6) Soweit S.C.G. im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Wirkungskreises des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber S.C.G. von sämtlichen Haftungs-ansprüchen Dritter frei, soweit diese die unter § 7 Abs. 2 genannten Haftungsgrenzen übersteigen.

(7) S.C.G. übernimmt keine Haftung für seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber S.C.G. von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern gegenüber S.C.G. erhoben werden.

(8) S.C.G. haftet nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Veranstaltung den Weisungen des Auftraggebers unterliegt, sofern der eingetretene Schaden auf dieser Weisungsgebundenheit beruht.

(9) S.C.G. übernimmt keine Haftung für verkehrsbedingte Transferverzögerungen, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch die S.C.G. herbeigeführt wurden.

§ 8 Miete

Soweit S.C.G. Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche der S.C.G. ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. S.C.G. kann vom Auftraggeber für vorbenannte Risiken, den Abschluss einer Versicherung verlangen.

§ 9 Vermittlungsleistung

(1) Soweit S.C.G. als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der S.C.G. hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von „Direktgeschäften“ unter Umgehung der Vermittlungsleistungen der S.C.G. zu nutzen.

(2) Ist S.C.G. im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen.

(3) Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 ist S.C.G. so zu stellen, als wäre das unerlaubte „Direktgeschäft“ von S.C.G. vermittelt worden. Die S.C.G. hat in diesem Fall für jeden Verstoß des Auftragsgebers einen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in der Höhe, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an S.C.G. zu zahlen verpflichtet gewesen wäre.

§ 10 Gewährleistung

(1) Sollte eine Leistung der S.C.G. nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber, sofern er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, den Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB zu rügen und Nachbesserung zu verlangen.

(2) S.C.G. ist zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt; erst nachdem eine Nachbesserung seitens S.C.G. zweimalig fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen oder Minderung zu erklären. Der Auftraggeber kann eine Nachbesserung und Ersatzleistungen der S.C.G. nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, der S.C.G. angezeigtem Grund, nicht zuzumuten ist; insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung die gebuchte Veranstaltung erheblich beeinträchtigt wird. S.C.G. ist zur Nachbesserung solange nicht verpflichtet, wie der Auftraggeber seine ihm bis dahin entstandenen Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen AGB nicht erfüllt hat.

(3) Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und gegebenenfalls entstehende Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen gegebenenfalls entstehenden Schaden gering zu halten.

(4) Soweit der Auftraggeber eine Minderung des von ihm geschuldeten Vertrags-preises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch S.C.G. begehrt, ist er verpflichtet, S.C.G. dies unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, können Ansprüche aufgrund einer Schlecht- oder Nichtleistung der S.C.G. gegen diese nicht geltend gemacht werden, wenn die Anzeige der Schlecht- oder Nichtleistung nicht unverzüglich im Sinne des § 377 HGB erfolgt.

(5) Unwesentliche Mängel der Leistung berechtigten den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme, zur Minderung oder zur Zurückbehaltung der Vergütung.

(6) Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt S.C.G. von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.

§ 11 Urheber-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte

Überlässt der Auftraggeber der S.C.G. zum Zwecke der Vertragserfüllung Marken oder Werke, so sichert der Auftraggeber zu, dass er berechtigt ist, S.C.G. die jeweils erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte zu übertragen. Der Auftraggeber sichert ferner zu, dass durch seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen seitens S.C.G. Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber überträgt S.C.G. zum Zwecke der Vertragserfüllung die erforderlichen Nutzungsrechte. Der Auftraggeber stellt S.C.G. von sämtlichen Kosten und Schäden frei, die der S.C.G. durch einen Verstoß gegen die drei vorgenannten Sätze entstehen.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Leistungen der S.C.G. wird – sofern zulässig – München als Gerichtstand vereinbart.

(2) Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach dem Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich diese Gesetzes verlegt hat oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageeingebung nicht bekannt ist.

§ 13 Sonstiges

S.C.G. ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle Foto-, Video-, Film- und EDV-Aufnahmen sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches. 

§ 14 Schlussbestimmung

(1) Alle personenbezogenen Daten, die der S.C.G. zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß des BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind. Die Einwilligung gilt solange wie die Datenspeicherung zur Abwicklung der vertraglichen Vereinbarung erforderlich ist oder solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Zusätzliche Bedingungen für die Nutzung des Guestmanagementtools

§ 1 Definition

(1) S.C.G. bietet seinen Auftraggebern die Möglichkeit, im Rahmen privater oder gewerblicher Tätigkeit Veranstaltungen, Events, Meetings, Feiern, Treffen, Konferenzen, virtuelle Veranstaltungen etc. (im Folgenden „Veranstaltungen“ genannt) zu planen, zu organisieren und zu bewerben, Teilnehmer für Veranstaltungen zu registrieren sowie Eintrittskarten auszugeben und gegebenenfalls weitere Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen und über S.C.G. abrechnen zu lassen (der veranstaltende Nutzer wird im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet). Darüber hinaus bietet S.C.G. Veranstaltern gegebenenfalls bestimmte weitere Dienstleistungen an.

(2) Das Guestmanagementtool ist eine internetbasierte Lösung für die Organisation von Veranstaltungen, Events, Konferenzen, Seminare und ähnlichem („Veranstaltungen“) und der damit verbundenen Registrierung von Teilnehmern. Dieses Tool wird als ASP-Lösung (Application Service Providing) angeboten. Sie ist über die gängigen Internet-Browser (Safari, MS-Internet Explorer, Firefox Mozilla) nutzbar.

§ 2 Pflichten von S.C.G.

(1) Während der vereinbarten Laufzeit ermöglicht S.C.G. dem Auftraggeber die Nutzung des erworbenen Guestmanagementtools.

(2) Ebenfalls zu den Pflichten von S.C.G. gehört die Einrichtung der Basislizenzen und die Durchführung der vereinbarten Schulungsmaßnahmen.

(3) Für die Bereitstellung eines Testzugangs zum S.C.G. Guestmanagementtool gilt § 16.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel an dem benutzten Guestmanagementtool unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung der Mängel und Auswirkung anzuzeigen.

(2) Überlassene Zugänge (Nutzernamen, Passwörter) sind geheim zu halten und Passwörter regelmäßig zu ändern.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, S.C.G. die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Vorlagen, Corporate Design Richtlinien, Datenbestände und Verteiler, im Rahmen von Veranstaltungen auch Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht und Rettungswegpläne. Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie der erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen unzureichend sind, wird S.C.G. dies unverzüglich mitteilen.

§ 4 Zusätzliche Leistungen

(1) S.C.G. erbringt auf Wunsch des Auftraggebers zusätzliche Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Anpassung der Software an das Corporate Design des Auftraggebers, die Erstellung von Templates für E-Mails, Q&As und Exporte.

(2) Im Rahmen des Teilnehmermanagements stellt S.C.G. bei Bedarf auch die notwendige Technik für eine Gästeakkreditierung und das Teilnehmermanagement vor Ort zur Verfügung.

(3) Zu diesen zusätzlichen Leistungen vor Ort zählen insbesondere auch Anlieferungen und Montage der Technik sowie die Betreuung durch Fachpersonal.

(4) Zu den zusätzlichen Leistungen, die im Rahmen des Teilnehmermanagements von S.C.G. geleistet werden können, zählen auch die Konfiguration von Events und Gästeportalen, Erstellung von Templates für E-Mails und Portale, Einbau von Texten und Bildern in Portale und Emails und der Aufbau von Gästefragebögen.

(5) Auf Wunsch des Auftraggebers können auch Gestaltungs- und Textleistungen für Websites, Landingpages, E-Mails, Gästeportale, Einladungen, Badges und ähnliche Dokumente sowie Produktion/Druck/Lettershop Teil des Auftrags werden.

(6) Ebenfalls zu den zusätzlichen Leistungen kann die Unterstützung des Auftraggebers im Guestmanagementprozess durch Leistungen wie Datenimport, Versand von Mailings etc. gehören.

(7) Zusätzliche Leistungen erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt §1 Absatz 2 ebenfalls Anwendung findet.

(8) Sollten zusätzliche Leistungen nach § 4 Absatz 4 vereinbart worden sein, so gelten die angebotenen Kosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, für das Erstellen von Templates (Portaltemplates und E-Mailtemplates) für die Umsetzung nach angeliefertem Layouts ohne weitere nachträgliche Korrekturen. Angebotene Preise für Texteinbau und Eventkonfiguration sowie Fragebögen beinhalten eine kostenlose Korrekturstufe. Zusätzliche anfallende Korrekturen, sofern der Fehler nicht durch S.C.G. verschuldet wurde, werden nach Aufwand und ggf. Kostenvoranschlag berechnet.

§ 5 Entgelt 

(1) Die Entgelte für das vom Auftraggeber bestellte Guestmanagementtool richten sich nach den individuell vereinbarten Laufzeiten und Preisen. Ansonsten gilt die Preisliste der S.C.G. und des S.C.G.-Guestmanagementtools in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) S.C.G. behält sich das Recht vor, die Preise zukünftig zu erhöhen. Preiserhöhungen werden sechs Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber unter Angabe der einzelnen Erhöhungsgründe schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen zu kündigen.

(3) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Im Rahmen der Bereitstellung eines Testzugangs zum S.C.G.-Guestmanagementtools gilt § 16 entsprechend.

§ 6 Abrechnung, Verzug, Fälligkeit

(1) Es gelten die Zahlungsbedingungen, § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten folgende Fälligkeiten:

  • Das Entgelt für die Nutzung des S.C.G.-Guestmanagementtools wird nach Bereitstellung fällig.
  • Einmalige Entgelte wie die Einrichtung der ASP-Lösung oder die Entgelte für zusätzlich Leistungen aus § 4 werden jeweils nach Leistungserbringung fällig.
  • Nutzungsabhängige Leistungen (z.B. Daten, Fax-, Email und SMS-Versand) werden jeweils zum Monatsende nach Verbrauch berechnet. 

§ 7 Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung, Kündigung

(1) Die Dauer der Bereitstellung der Nutzungsrechte des S.C.G.-Guestmanagementtools richtet sich nach den jeweils individuell vertraglich vereinbarten Laufzeiten:

  • Dauer der Eventphase

Die Bereitstellung der Nutzungsrechte endet automatisch mit dem Ende der vertraglich vereinbarten Veranstaltung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Auf unbestimmte Dauer

Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

  • Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten

Während der Laufzeit des Vertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum vereinbarten Mindestlaufzeitende gekündigt wird.

Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

Eine fristlose Kündigung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn:

  1. a) der Auftraggeber mit 2 Monatszahlungen oder mehr, trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist,
  2. b) der Auftraggeber die Module trotz schriftlicher Abmahnung vertragswidrig nutzt,
  3. c) über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet wird.

(2) In vorgenannten Fällen behält sich S.C.G. das Recht vor, Kontos der ASP-Lösung zeitweise, teilweise oder ganz zu sperren und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Preise zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn S.C.G. einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

(3) Wenn eine Vereinbarung zur Nutzung des S.C.G.-Guestmanagementtools vor Ende der zwölfmonatigen Laufzeit des Basismoduls fristlos gekündigt wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Gebühren.

(4) Für die Bereitstellung eines Testzugangs zum S.C.G.-Guestmanagementtool gilt § 16.

(5) Bezogen auf die Bereitstellung von zusätzlichen Leistungen aus § 4 (insbesondere Technik und Personal vor Ort) bei der Veranstaltung, hat der Auftraggeber das Recht, bis zu 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen von diesem Vertrag gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zurückzutreten (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers von einem bereits bestehenden Vertrag ist S.C.G. berechtigt, nachweislich entstandene Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch eine pauschale Abstandsgebühr in Höhe von 30% der vereinbarten Nettoauftragssumme zu verlangen.

Erfolgt die Stornierung in weniger als 7 Tagen vor vereinbartem Leistungsbeginn sind 100% der Nettoauftragssumme fällig. Ausschlaggebend ist der Eingang der Stornierung bei S.C.G.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers im Rahmen von Leistungen bei Veranstaltungen vor Ort

(1) Werden im Rahmen von Veranstaltungen zusätzliche Leistungen nach § 4 Abs. 2 und 3 erbracht, so liegt die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession etc. sowie deren Kosten im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.

(2) Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, S.C.G. rechtzeitig vor Aufnahme ggf. beauftragter Arbeiten vor Ort bei Veranstaltungen über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort zu informieren.

(3) Technisches Equipment bei Veranstaltungen ist grundsätzlich vom Auftraggeber gegen Diebstahl oder Beschädigung oder Zerstörung durch adäquate Mittel (Bewachung, Verschluss) zu schützen. Die Anwesenheit von Personal von S.C.G. entbindet den Auftraggeber nicht von dieser Verpflichtung.

§ 9 Gewährleistung

(1) S.C.G. übernimmt die Gewähr für die technische Nutzbarkeit des S.C.G.-Guestmanagementtools, und dass dieses die in der Produktbeschreibung bestimmten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem typischen Zweck aufheben oder mindern. Die Angaben in der Produktbeschreibung sind kein Garantieversprechen, soweit diese nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Den Parteien ist ferner bewusst, dass keine Software permanent fehlerfrei funktioniert.

(2) Treten in dem S.C.G.-Guestmanagementtool Fehler auf und ist die Anwendung für den Auftraggeber dadurch ohne Nutzen, so korrigiert S.C.G. den Fehler umgehend. Als nicht fehlerhaft gelten Einschränkungen aufgrund nicht beeinflussbarer technischer Gegebenheiten, z. B. Programmfehler im Internet-Browser, in den Netzen der Telekommunikationsdienstleister oder der Serverbetreiber.

(3) S.C.G. übernimmt keine Garantie für den ununterbrochenen Service, den Service zu einem bestimmten Zeitpunkt oder die Integrität der über Netze der Telekommunikationsdienstleister übermittelten Daten.

(4) Schadensersatzansprüche gegen S.C.G. sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, S.C.G. hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. S.C.G. haftet auch, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter (Organe) oder leitenden Mitarbeiter eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), leicht fahrlässig verletzt wird.

(5) S.C.G. ist insbesondere nicht für die Offenlegung sowie die Beschädigung oder das Löschen von Auftraggeberndaten haftbar, sofern eine solche Offenlegung, die Beschädigung oder das Löschen von Auftraggeberdaten vom Administrator des Auftraggeber oder einem User zu verantworten ist. Gleiches gilt, wenn aufgrund fahrlässigen Verhaltens seitens des Auftraggebers oder des Users unberechtigte Dritte Zugriff auf das S.C.G.-Guestmanagementtool erhalten.

(6) Soweit S.C.G. haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist Ersatz für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie entgangenem Gewinn ausgeschlossen.

§ 10 Nutzungsvereinbarung

(1) Das S.C.G.-Guestmanagementtool kann ausschließlich über einen Internetzugang verwendet werden.

(2) S.C.G. behält sich das Recht vor, den Umfang der Leistungen jederzeit in zumutbarer Weise zu verändern, zu erweitern oder Leistungen einzustellen, die nicht mehr dem aktuellen Standard entsprechen.

§ 11 Datensicherheit 

(1) Das S.C.G.-Guestmanagementtool und die Daten des Auftraggebers werden von S.C.G. gegen den Zugriff Unbefugter mit den nach dem Stand der Technik angemessenen Sicherheitsvorkehrungen geschützt. S.C.G. führt regelmäßig Datensicherungen auf wechselnde Datenträger durch und verpflichtet sein Personal und seine Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung der Vorschriften für Datenschutz und Datensicherung.

(2) S.C.G. speichert Nutzungsdaten des Auftraggebers soweit dies zur vertragsgemäßen Durchführung erforderlich ist (z. B. zu Abrechnungszwecken) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(3) Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die aufgeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Abrechnungsdaten werden von S.C.G. innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Frist gelöscht.

(4) S.C.G. wird den Auftraggeber bei besonderen Vorkommnissen wie beispielsweise technischen oder organisatorischen Störungen im Rahmen der vertragsgemäßen Verarbeitung der Daten unverzüglich benachrichtigen.

(5) Im Rahmen der Bereitstellung eines Testzugangs zum S.C.G.-Guestmanagementtool gilt § 16 entsprechend.

§ 12 Service Levels

(1) Das S.C.G.-Guestmanagementtool hat eine über das Jahr gemittelte mittlere Verfügbarkeit von 99,5% (ohne Wartungszeiträume).

(2) Im Falle einer Störung ist SOCIAL CREATIVE GUEST bemüht, den Fehler

umgehend innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Anzeigen der Störung zu beseitigen. Angezeigt wird eine Störung durch den Auftraggeber mittels Absendung einer E-Mail an die Adresse support@social-creative-guest.de. Im Einzelfall behält sich S.C.G.  eine angemessene Verlängerung dieses Zeitraums vor. Ist die Fehlerbehebung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten weiteren Nachfrist von 24 Stunden nicht möglich, steht ihm das Recht zur außerordentlichen Kündigung oder

nach den Bestimmungen dieses Vertrages Schadensersatz zu. Weiter gehende Rechte sind ausgeschlossen.

(3) Im Rahmen von Wartungen kann der Zugang nur eingeschränkt möglich sein. Planmäßige Wartungsarbeiten werden im Zeitraum 18:00 bis 08:00 Uhr durchgeführt und dem Administrator des Auftraggebers spätestens 24 Stunden vor Beginn der Arbeiten per E-Mail mit Informationen zur zu erwartenden Dauer des Wartungsfensters angekündigt.

(4) Folgende Leistungsstörungen sind von S.C.G. nicht zu vertreten: Jede Störung, Nichtverfügbarkeit, Verzögerung oder andere Qualitätsminderung der Dienstleistung, die durch Höhere Gewalt verursacht wird; Leistungsstörungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind oder durch vom Auftraggeber bereitgestellte Einrichtungen oder Stromversorgungsleistungen verursacht werden; Leistungsstörungen, die auf planmäßige Wartungsarbeiten zurückzuführen sind; sowie jede Störung, Nichtverfügbarkeit, Verzögerung oder andere Qualitätsminderung der Dienstleistung, die durch Dritte (mit Ausnahme von Subunternehmern von S.C.G.) verursacht wird (insbesondere durch andere Netzbetreiber oder von Dritten kontrollierte Verkehrsübergabepunkte, Einrichtungen oder Stromversorgungsleistungen Dritter oder durch Faserdurchtrennungen Dritter).

(5) Im Rahmen der Bereitstellung eines Testzugangs zum S.C.G.-Guestmanagementtool gilt § 16 entsprechend.

§ 13 Haftung

(1) Für Schäden des Auftraggebers haftet S.C.G. nur, soweit der Schaden von S.C.G., deren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(2) Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch Fehler und Störungen aufgrund nicht beeinflussbarer Gegebenheiten, z. B. Programmfehler im Internet-Browser, in den Netzen der Telekommunikationsdienstleister oder der Serverbetreiber entstanden sind.

(3) Im Übrigen haftet S.C.G. nur für voraussehbare Schäden, die durch die Verletzung essentieller Vertragspflichten von S.C.G. verursacht werden. Die Haftung ist ausgeschlossen für dem Auftraggeber entgangenen Gewinn, beim Auftraggeber nicht eingetretene Einsparungen, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie Schäden, die durch ein vereinbarungswidriges Verhalten des Auftraggebers entstanden sind.

(4) S.C.G. haftet nicht für irgendwelche besonderen, zufällig entstandenen oder indirekten Schäden oder Folgeschäden, die aus dem Verwenden oder der Unmöglichkeit, das S.C.G.-Guestmanagementtool zu verwenden, oder durch die Leistung bzw. Nichtleistung von Supportleistungen beim Auftraggeber entstehen. Die Haftung von S.C.G. bleibt in jedem Fall beschränkt auf die Höhe des Betrages, den der Auftraggeber für die Nutzung des S.C.G.-Guestmanagementtools bezahlt hat.

(5) S.C.G. haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt. Das sind insbesondere durch Naturereignisse, kriegerische Einwirkungen, Tarifauseinandersetzungen und ähnliche Ereignisse verursachte Betriebsstörungen.

(6) Im Fall eines Ereignisses höherer Gewalt bemüht sich S.C.G. nach zumutbaren Kräften, mögliche Störungen zu beseitigen.

(7) Der Auftraggeber ist im Falle einer widerrechtlichen Verbreitung von Inhalten gegenüber dem Anspruch stellenden Dritten verantwortlich und haftbar. Er verpflichtet sich, S.C.G. von jeglichen Forderungen oder Ansprüchen Dritter, die gegen S.C.G. aufgrund der widerrechtlichen Nutzung durch sie geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei zu stellen und S.C.G. sämtliche nachweisbar schuldhaft verursachten Kosten der Rechtsverteidigung sowie etwaige zu leistenden Schadensersatzzahlungen gleich aus welchem Rechtsgrund zu erstatten.

§ 14 Urheberrechte

(1) Der Auftraggeber erhält von S.C.G. während der Vereinbarungslaufzeit ein unübertragbares, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des S.C.G.-Guestmanagementtools als ASP-Lösung. Es wird kein Eigentum an der Software übertragen. Die individuell eingegebenen Auftraggeberdaten bleiben während der gesamten Vereinbarungslaufzeit Eigentum des Auftraggebers.

(2) Alle urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an dem S.C.G.-Guestmanagementtool verbleiben bei S.C.G.

§ 15 Urheberrechte von zugelieferten Daten

(1) Das S.C.G.-Guestmanagementtool stellt lediglich eine Plattform für die Datenverarbeitung dar. Alle Verwertungsrechte an zugelieferten Daten (z. B. Presseclippings) bleiben vorbehalten. Vervielfältigungen davon sind nur im gesetzlichen Rahmen oder aufgrund einer besonderen Vereinbarung zulässig, soweit sie nicht zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch des Auftraggebers im Rahmen des §53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) angefertigt werden. Dem Auftraggeber durch S.C.G. gelieferte Dokumente sind, ungeachtet des jeweiligen Trägermediums, nur zum privaten bzw. zum sonstigen eigenen Gebrauch nach §53 UrhG bestimmt.

(2) Verletzt der Auftraggeber Rechte Dritter infolge eines Verstoßes gegen diese Regelungen, so stellt er S.C.G. von allen Ansprüchen der Dritten frei. 

§ 16 Testzugänge

(1) Während der vereinbarten Laufzeit des Testzugangs ermöglicht S.C.G. dem Auftraggeber die Nutzung des Tools. Zu den Pflichten von S.C.G. gehört während des Testzugangs nicht die Durchführung von Schulungsmaßnahmen oder der Nutzersupport.

(2) Die Nutzung von Testzugängen zum Tool ist kostenlos.

(3) Die Gültigkeit der Testzugänge beträgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart, 5 Tage. Nach Ende des Testzugangs besteht kein weiterer Zugriff auf das System sowie die darin enthaltenen Daten, die Daten werden gelöscht. 

(4) S.C.G. weist ausdrücklich darauf hin, dass Nutzer von Testzugängen sich eine Plattform mit anderen Nutzern teilen und daher die über einen Testzugang eingegebenen Daten auch anderen Testnutzern zugänglich sein können.

(5) Aus technischen Gründen garantiert S.C.G. im Rahmen der Bereitstellung von Testzugängen keine Verfügbarkeit, weder prozentual noch zu einem bestimmten Zeitraum.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1) Daten, die in dem S.C.G.-Guestmanagementtool gespeichert sind, gehören dem Auftraggeber. Nach Vertragsende löscht S.C.G.vorbehaltlich anders lautender Instruktion durch den Auftraggeber die entsprechenden Daten unwiderruflich.

(2) Die durch S.C.G. unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen sind nicht übertragbar, d.h. der Auftraggeber darf das S.C.G.-Guestmanagementtool ausschließlich für den eigenen Gebrauch einsetzen. Die Bereitstellung eigener Dienstleistungen des Auftraggebers über das S.C.G.-Guestmanagementtool zugunsten Dritter ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch S.C.G. zulässig.

§ 18 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Stand: Oktober 2015